Neue Fahrzeugdokumente für Motorräder und Leichtkrafträder
Mit in Kraft treten der 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden mit Wirkung vom 01.10.2005 in Deutschland aufgrund der o.g. EG-Richtlinie neue Fahrzeugpapiere für zulassungspflichtige Fahrzeuge eingeführt.
- Aus dem bekannten Fahrzeugbrief wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (siehe Anhang)
- Aus dem Fahrzeugschein wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (siehe Anhang)
Leichtkrafträder:
Für Leichtkrafträder bis 125cm³ und Kleinkrafträder bis 50cm³ ist die neue Richtlinie nicht anzuwenden. Die Zulassung erfolgt wie bisher mit der COC-Bescheinigung.
Reifenbindung:
In den neuen Fahrzeugpapieren wird die Reifenbindung nicht mehr im Klartext eingetragen. Bei Fahrzeugen, für die bisher eine Reifenbindung bestand, wird bei Ausstellung der neuen Dokumente im Teil II ein Hinweis auf die Reifenbindung abgedruckt. Wie dieser konkret aussieht wird z.Z. noch geklärt. Der Verweis auf einen bestimmten Reifentyp wird zwar nicht mehr eingetragen, die Reifenbindung selbst gilt aber weiterhin
Bitte beachten Sie:
Nach vorübergehender Stilllegung über den Winter wird bei Wiederzulassung der Fahrzeugbrief gegen die neuen Dokumente ausgetauscht.
Bei Halterwechsel wird der Fahrzeugbrief gegen die neuen Dokumente ausgetauscht.
Bei Fahrzeugänderungen die bisher im Kfz-Brief eingetragen werden mussten, wird der Fahrzeugbrief gegen die neuen Dokumente ausgetauscht.
Bei allen im bisherigen Fahrzeugbrief eingetragenen Änderungen ist darauf zu achten, dass diese Änderungen in die Zulassungsbescheinigung Teil I übernommen werden.
Bei vorübergehender Stilllegung wird der Teil I (Fahrzeugschein) nicht mehr eingezogen. Er muss sorgfältig aufbewahrt werden damit eingetragene Änderungen am Fahrzeug nicht verloren gehen.
Muster Zulassungsbescheinigung Teil 1
Muster Zulassungsbescheinigung Teil 2