Für Pkw mit Hubkolbenmotoren, die erstmals bis zum 30. Juni 2009 zugelassen worden sind, bemisst sich die Kfz-Steuer nach dem Hubraum und zusätzlich nach Schadstoffemissionen, gestaffelt nach der Einhaltung der in den europäischen Abgasvorschriften festgelegten Grenzwerte.
Für die Berechnung der Kfz-Steuer für Pkw, die ab 1. Juli 2009 erstmals zugelassen werden, spielen die EU-Abgasnormen grundsätzlich keine Rolle mehr. Es gibt aber eine Ausnahme. Für Diesel-Pkw, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen werden und die Voraussetzungen der Abgasvorschrift Euro 6 erfüllen, wird ab 2011 eine befristete Steuerbefreiung im Wert von 150 Euro gewährt.