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Wann und wie wird die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw gewährt?

Die befristete Steuerbefreiung im Wert von 150 Euro wird für Diesel-Pkw gewährt, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen werden.

Aus europarechtlichen Gründen sind finanzielle Anreize für Pkw der Abgasstufe Euro 6 erst ab dem Zeitpunkt der Verbindlichkeit der Abgasstufe Euro 5 zulässig. Für Diesel-Pkw, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 erstmals zugelassen werden, kann die Steuerbefreiung daher erst ab dem 1. Januar 2011 gewährt werden. Ansonsten beginnt die Steuerbefreiung mit dem Tag der erstmaligen Zulassung.

Dafür ist es erforderlich, dass bereits am Tag der Erstzulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt. Die Steuerbefreiung kommt dem Halter zugute, auf den der Pkw am 1. Januar 2011 zugelassen ist, bei Pkw, die am 1. Januar 2011 außer Betrieb gesetzt sind, dem Halter, auf den der Pkw danach erneut zugelassen wird.

Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013, auch wenn der Wert der Befreiung nicht voll ausgeschöpft sein sollte.